ErwGr. 3

REG_2017_1164 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acrinathrin, Metalaxyl und Thiabendazol in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Metalaxyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (3). Sie schlug eine Änderung der Rückstandsdefinition vor und empfahl die Senkung der RHG für Kopfkohl, Chinakohl, Kohlrabi, Spinat, Mangold, Bohnen (frisch, mit und ohne Hülsen), Erbsen (frisch, mit und ohne Hülsen), Spargel, Porree, Bohnen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Süßlupinen (getrocknet), Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen, Senfkörner, Leindottersamen, Mais, Fleisch und Fett vom Schwein, Fleisch und Fett vom Rind, Fleisch und Fett vom Schaf, Fleisch und Fett von der Ziege, Fleisch und Fett von Geflügel, Milch und Vogeleier. Sie zog den Schluss, dass in Bezug auf die RHG für Grapefruits, Orangen, Zitronen, Limetten, Mandarinen, Äpfel, Birnen, Tafeltrauben, Keltertrauben, Erdbeeren, Zwiebeln, Paprika, Sojabohnen, Leber und Nieren vom Schwein, Leber und Nieren vom Rind, Leber und Nieren vom Schaf sowie Geflügelleber nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog weiterhin den Schluss, dass bezüglich der RHG für Quitten, Mispeln, japanische Wollmispeln, Avocadofrüchte, Gewürzgurken, Baumwollsamen, Gerste, Buchweizen, Hirse, Hafer, Reis, Roggen, Sorghum, Weizen, Gewürze aus Samen sowie Zuckerrüben (Wurzel) keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Für Gewürze aus Früchten sollten vorläufige RHG festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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