ErwGr. 7

REG_2017_127 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Die Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 des Rates (2) wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2094 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert, indem Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1342/2008 gestrichen wurde. Aus diesem Grund wird in Übereinstimmung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2250 der Kommission (4) ab dem 1. Januar 2017 die Pflicht zur Anlandung von Kabeljau für Fänge von Kabeljau in dem ICES-Untergebiet IV, der ICES-Division IIIa und den Unionsgewässern der ICES-Division IIa gemäß den Artikeln 1 und 3 sowie dem Anhang der Delegierten Verordnung der Kommission gelten. Daher sollten die Fangmöglichkeiten für den Kabeljaubestand gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unter Berücksichtigung der Mengen Fisch festgelegt werden, die bisher zurückgeworfen wurden und die nun angelandet werden müssen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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