ErwGr. 10

REG_2017_127 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sollten die TACs für Bestände, für die spezifische Mehrjahrespläne erstellt wurden, gemäß den Bestimmungen dieser Pläne festgesetzt werden. Dementsprechend sollten die TACs für Seezunge im westlichen Ärmelkanal, für Scholle und Seezunge in der Nordsee sowie für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer nach Maßgabe der Verordnungen (EG) Nr. 509/2007 (5), (EG) Nr. 676/2007 (6) und (EG) Nr. 302/2009 (7) festgesetzt werden. Das Ziel für den südlichen Seehechtbestand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2166/2005 (8) des Rates ist es, die Biomasse der betreffenden Bestände so weit wiederaufzufüllen, dass sie sich innerhalb sicherer biologischer Grenzen befinden, und gleichzeitig die wissenschaftlichen Daten zu berücksichtigen. Gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten ist es, in Ermangelung endgültiger Daten über die angestrebte Biomasse der Laicherbestände und unter Berücksichtigung der Schwankungen der sicheren biologischen Grenzen, angemessen, um die Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik im Sinne der Verordnung (EU) 1380/2013 zu fördern, die TACs auf der Grundlage von MSY (maximum sustainable yield; höchster nachhaltiger Ertrag)-Gutachten wie dem von dem ICES vorgelegten, festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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