ErwGr. 8

REG_2017_127 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2017 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern

Gemäß wissenschaftlichen Gutachten sind die Bestände von Wolfsbarsch (Dicentrarchus labrax) in der Keltischen See, im Ärmelkanal, in der Irischen See und in der südlichen Nordsee (ICES-Divisionen IVb, IVc und VIIa, VIId-VIIh) noch immer stark gefährdet und gehen weiter zurück. Die Erhaltungsmaßnahmen, d. h. das Verbot der Befischung von Wolfsbarsch, sollten daher in den ICES-Divisionen VIIa, VIIb, VIIc, VIIg, VIIj und VIIk — mit Ausnahme der Gewässer innerhalb von zwölf Seemeilen von der Basislinie im Hoheitsgebiet des Vereinigten Königsreichs — beibehalten werden. Ansammlungen von laichendem Wolfsbarsch sollten geschützt und die gewerblichen Fänge im Jahr 2017 weiter reduziert werden. Vor dem Hintergrund der sozialen und wirtschaftlichen Auswirkungen sollten begrenzte Fischereien mit Haken und Leinen zugelassen werden, wobei eine Schließung der Fischerei zum Schutz der Laicherbestände vorgesehen werden sollte. Darüber hinaus sollten unerwünschte und unvermeidliche Beifänge von Wolfsbarsch durch Schiffe, die Grundschleppnetze und Waden einsetzen, auf 3 % des Gesamtgewichts der gefangenen Meerestiere an Bord bei einer Höchstmenge von 400 Kilogramm pro Monat beschränkt werden. Aus denselben Gründen sollten Beifänge für aufgespannte Kiemennetze auf 250 Kilogramm pro Monat beschränkt werden. Fänge im Rahmen der Freizeitfischerei aus dem nördlichen Bestand sowie vorsorglich aus dem Bestand im Golf von Biskaya sollten durch eine tägliche Obergrenze eingeschränkt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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