Anhang I – INFORMATIONEN, DIE IN DIE PRODUKTDATENBANK EINZUGEBEN SIND UND FUNKTIONSANFORDERUNGEN AN DEN ÖFFENTLICH ZUGÄNGLICHEN TEIL DER DATENBANK

REG_2017_1369 · zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

1.Informationen, die vom Lieferanten in den öffentlich zugänglichen Teil der Datenbank einzugeben sind: a) Name oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten; b) Modellkennung; c) Etikett in elektronischem Format; d) Energieeffizienzklasse(n) und andere Parameter des Etiketts; e) Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format.
a)Name oder Handelsmarke, Anschrift, Kontaktdaten und sonstige Angaben zur rechtlichen Identifizierung des Lieferanten;
b)Modellkennung;
c)Etikett in elektronischem Format;
d)Energieeffizienzklasse(n) und andere Parameter des Etiketts;
e)Parameter des Produktdatenblatts in elektronischem Format.
2.Informationen, die von der Kommission in das Online-Portal einzugeben sind: a) Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten; b) Arbeitsplan gemäß Artikel 15; c) Protokolle des Konsultationsforums; d) ein Verzeichnis der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, übergangsweise geltender Mess- und Berechnungsmethoden und der geltenden harmonisierten Normen.
a)Kontaktdaten der Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten;
b)Arbeitsplan gemäß Artikel 15;
c)Protokolle des Konsultationsforums;
d)ein Verzeichnis der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, übergangsweise geltender Mess- und Berechnungsmethoden und der geltenden harmonisierten Normen.
3.Informationen, die vom Lieferanten in den Konformitätsteil der Datenbank einzugeben sind: a) die Modellkennung aller gleichwertigen Modelle, die bereits in Verkehr gebracht wurden; b) die in Artikel 12 Absatz 5 spezifizierten technischen Unterlagen. Die Kommission stellt einen Schnittstelle zum Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) bereit, das die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Konformitätsprüfungen und der vorläufig ergriffenen Maßnahmen enthält.
a)die Modellkennung aller gleichwertigen Modelle, die bereits in Verkehr gebracht wurden;
b)die in Artikel 12 Absatz 5 spezifizierten technischen Unterlagen.
4.Funktionsanforderungen an den öffentlich zugänglichen Teil der Produktdatenbank: a) für jedes Produktmodell ist ein einzelner Eintrag abrufbar; b) das Energieetikett jedes Modells sowie die Fassungen des vollständigen Produktdatenblatts in sämtlichen Amtssprachen der Union werden als einzelne Datei erstellt, die angezeigt, heruntergeladen und ausgedruckt werden kann; c) die Informationen sind maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die kostenfreie Nutzung durch Dritte; d) es wird ein Online-Helpdesk oder eine Kontaktstelle für den Lieferanten eingerichtet und unterhalten, auf das/die im Portal deutlich sichtbar hingewiesen wird.
a)für jedes Produktmodell ist ein einzelner Eintrag abrufbar;
b)das Energieetikett jedes Modells sowie die Fassungen des vollständigen Produktdatenblatts in sämtlichen Amtssprachen der Union werden als einzelne Datei erstellt, die angezeigt, heruntergeladen und ausgedruckt werden kann;
c)die Informationen sind maschinenlesbar, sortierbar und durchsuchbar und genügen offenen Standards für die kostenfreie Nutzung durch Dritte;
d)es wird ein Online-Helpdesk oder eine Kontaktstelle für den Lieferanten eingerichtet und unterhalten, auf das/die im Portal deutlich sichtbar hingewiesen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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