Art. 20 – Aufhebung und Übergangsbestimmungen

REG_2017_1369 · zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU

(1)Die Richtlinie 2010/30/EU wird mit Wirkung vom 1. August 2017 aufgehoben.
(2)Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.
(3)Für Modelle, deren Einheiten vor dem 1. August 2017 gemäß der Richtlinie 2010/30/EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden, muss der Lieferant über einen Zeitraum von fünf Jahren nach Fertigung der letzten Einheit binnen zehn Tagen nach Eingang einer Aufforderung der Marktüberwachungsbehörden oder der Kommission eine elektronische Fassung der technischen Unterlagen zu Überprüfungszwecken zur Verfügung stellen.
(4)Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU und gemäß der Richtlinie 96/60/EG erlassene delegierte Rechtsakte bleiben in Kraft, bis sie durch einen gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakt für die betreffende Produktgruppe aufgehoben werden. Die Verpflichtungen nach der vorliegenden Verordnung gelten für Produktgruppen, die unter gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU erlassene delegierte Rechtsakte und unter die Richtlinie 96/60/EG fallen.
(5)Wenn die Kommission delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung erlässt, so kann für Produktgruppen, die bereits unter gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2010/30/EU erlassene delegierte Rechtsakte oder unter die Richtlinie 96/60/EG fallen, die durch die Richtlinie 2010/30/EU geschaffene Energieeffizienzklassifikation abweichend von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung bis zum Geltungsbeginn von delegierten Rechtsakten, die Etiketten mit der neuen Skala gemäß Artikel 11 der vorliegenden Verordnung einführen, weiterhin angewendet werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 20 REG_2017_1369 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 20 REG_2017_1369 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.