ErwGr. 1

REG_2017_1410 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Der Wissenschaftliche Ausschuss „Verbrauchersicherheit“ (SCCS) kam in seiner Stellungnahme vom 26./27. Juni 2012 (2) zu dem Schluss, dass 3- und 4-(4-Hydroxy-4-methylpentyl)-3-cyclohexen-1-carbaldehyd (HICC), INCI-Bezeichnung Hydroxyisohexyl 3-Cyclohexene Carboxaldehyde, 2,6-Dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Atranol) und 3-Chloro-2,6-dihydroxy-4-methyl-benzaldehyd (Chloratranol) nicht in kosmetischen Mitteln verwendet werden sollten, da sie in den letzten Jahren von allen allergenen Duftstoffen am meisten Kontaktallergien ausgelöst haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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