ErwGr. 3

REG_2017_1410 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

HICC ist in Eintrag 79 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 geregelt, wonach sein Vorhandensein in der Liste der Bestandteile gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung angegeben werden muss, wenn seine Konzentration in Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben, 0,001 % und in auszuspülenden/abzuspülenden Mitteln 0,01 % übersteigt. Da HICC in kosmetischen Mitteln verboten werden sollte, ist es notwendig, diesen Eintrag zu streichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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