ErwGr. 5

REG_2017_1410 · zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel

Es sollten angemessene Fristen gewährt werden, damit die Industrie sich an die neuen Verbote anpassen kann und somit Mittel, die einen oder mehrere der verbotenen Stoffe enthalten, nicht mehr in Verkehr bringt bzw. auf dem Markt bereitstellt. Bei der Festlegung dieser Fristen sollte auch das von diesen Mitteln ausgehende potenzielle Risiko für die menschliche Gesundheit bedacht werden. Die in Eintrag 79 des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 vorgesehene Beschränkung für HICC sollte solange gelten, bis die Bereitstellung auf dem Markt von Mitteln, die diesen Stoff enthalten, nicht mehr erlaubt ist. Die Streichung dieses Eintrags sollte daher verschoben werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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