Art. 180 – Grenzübergreifendes FRR-/RR-Aktivierungsverfahren

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

Alle ÜNB, die an der grenzübergreifenden Aktivierung von FRR und RR in demselben oder in einem anderen Synchrongebiet beteiligt sind, müssen die in den Artikeln 147 und 148 festgelegten Anforderungen einhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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