Art. 181 – Zeitregelungsverfahren

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Das Regelungsziel des Netzzeitregelungsverfahrens besteht darin, den durchschnittlichen Wert der Netzfrequenz auf die Nennfrequenz zu regeln.
(2)Gegebenenfalls legen alle ÜNB eines Synchrongebiets in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet eine Methode zur Korrektur der Netzzeitabweichung fest, die Folgendes einschließt: a) die Zeitspannen, innerhalb deren die Netzzeitabweichung infolge der Bemühungen der ÜNB gehalten werden sollen, b) die Anpassungen des Frequenzsollwerts, um die Netzzeitabweichung wieder auf null zu bringen, und c) die Maßnahmen zur Erhöhung oder Verringerung der durchschnittlichen Netzfrequenz durch Wirkleistungsreserven.
(3)Der Synchrongebiets-Beobachter a) beobachtet die Netzzeitabweichung, b) berechnet die Anpassungen des Frequenzsollwerts und c) koordiniert die Maßnahmen des Zeitregelungsverfahrens.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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