Art. 182 – An das VNB-Netz angeschlossene Reservegruppen oder -einheiten

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Die ÜNB und VNB arbeiten zusammen, um die Bereitstellung von Wirkleistungsreserven durch Reservegruppen oder Reserveeinheiten, die sich in den Verteilernetzen befinden, zu erleichtern und zu ermöglichen.
(2)Für die Zwecke der Präqualifikationsverfahren für FCR gemäß Artikel 155, für FRR gemäß Artikel 159 und für RR gemäß Artikel 162 legt jeder ÜNB in einer Vereinbarung mit seinen Reserven anschließenden VNB und zwischengeschalteten VNB die Bedingungen für den Austausch von Informationen fest, die für die Präqualifikationsverfahren von in Verteilernetzen befindlichen Reserveeinheiten oder -gruppen sowie für die Bereitstellung von Wirkleistungsreserven benötigt werden. In den Präqualifikationsverfahren für FCR gemäß Artikel 155, für FRR gemäß Artikel 159 und für RR gemäß Artikel 162 werden die Informationen festgelegt, die von den potenziellen Reserveeinheiten oder -gruppen bereitzustellen sind und Folgendes umfassen müssen: a) die Spannungsebenen und Netzanschlusspunkte der Reserveeinheiten oder -gruppen; b) die Art der Wirkleistungsreserven; c) die von den Reserveeinheiten oder -gruppen an jedem Netzanschlusspunkt bereitgestellte maximale Reservekapazität und d) die maximale Geschwindigkeit der Wirkleistungsänderung für die Reserveeinheiten oder -gruppen.
(3)Dem Präqualifikationsverfahren liegen die Zeitachse und die Regeln zugrunde, die für den Informationsaustausch und für die Bereitstellung von Wirkleistungsreserven zwischen dem ÜNB, dem Reserven anschließenden VNB und den zwischengeschalteten VNB vereinbart wurden. Das Präqualifikationsverfahren dauert maximal drei Monate ab der Einreichung eines vollständigen förmlichen Antrags durch die Reserveeinheit oder -gruppe.
(4)Während der Präqualifikation einer an sein Verteilernetz angeschlossenen Reserveeinheit oder -gruppe ist jeder Reserven anschließende VNB und jeder zwischengeschaltete VNB in Zusammenarbeit mit dem ÜNB berechtigt, auf der Grundlage technischer Aspekte wie dem geografischen Standort der Reserveeinheiten und der Reservegruppen die Bereitstellung von in seinem Verteilernetz befindlichen Wirkleistungsreserven zu begrenzen oder auszuschließen.
(5)Jeder Reserven anschließende VNB und jeder zwischengeschaltete VNB ist berechtigt, die Bereitstellung von in seinem Verteilernetz befindlichen Wirkleistungsreserven vor der Aktivierung von Reserven in Zusammenarbeit mit dem ÜNB zeitlich zu begrenzen. Die jeweiligen ÜNB vereinbaren mit den jeweiligen Reserven anschließenden VNB und den zwischengeschalteten VNB die anzuwendenden Verfahren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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