Art. 45 – Stammdatenaustausch

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Jeder Eigentümer eines SNN, bei dem es sich um eine Stromerzeugungsanlage des Typs D mit Übertragungsnetzanschluss handelt, übermittelt dem ÜNB mindestens die folgenden Daten: a) allgemeine Daten zur Stromerzeugungsanlage, einschließlich der installierten Leistung und des Primärenergieträgers; b) Daten zur Turbine und zur Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung, einschließlich der Anfahrzeit für den Kalt- und Warmstart; c) Daten für die Kurzschlussstromberechnung; d) Daten zu den Transformatoren der Gesamteinrichtung zur Stromerzeugung; e) FCR-Daten für Stromerzeugungsanlagen, die FCR-Leistungen anbieten oder erbringen, gemäß Artikel 154; f) FRR-Daten für Stromerzeugungsanlagen, die FRR-Leistungen anbieten oder erbringen, gemäß Artikel 158; g) RR-Daten für Stromerzeugungsanlagen, die RR-Leistungen anbieten oder erbringen, gemäß Artikel 161; h) für den Wiederaufbau des Übertragungsnetzes erforderliche Daten; i) für die Durchführung dynamischer Simulationen erforderliche Daten und Modelle; j) Daten der Schutzeinrichtungen; k) Daten, die erforderlich sind, um die Kosten von Entlastungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b zu bestimmen; nutzt ein ÜNB marktgestützte Mechanismen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d, reicht hierfür die Angabe der von dem ÜNB zu zahlenden Preise aus; l) Fähigkeit zur Spannungs- und Blindleistungsregelung.
(2)Jeder Eigentümer eines SNN, bei dem es sich um eine Stromerzeugungsanlage des Typs B oder C mit Übertragungsnetzanschluss handelt, übermittelt dem ÜNB mindestens die folgenden Daten: a) allgemeine Daten zur Stromerzeugungsanlage, einschließlich der installierten Leistung und des Primärenergieträgers; b) Daten für die Kurzschlussstromberechnung; c) FCR-Daten gemäß der Definition und den Bestimmungen des Artikels 173 für Stromerzeugungsanlagen, die FCR-Leistungen anbieten oder erbringen; d) FRR-Daten für Stromerzeugungsanlagen, die FRR-Leistungen anbieten oder erbringen; e) RR-Daten für Stromerzeugungsanlagen, die RR-Leistungen anbieten oder erbringen; f) Daten der Schutzeinrichtungen; g) Fähigkeit zur Blindleistungsregelung h) Daten, die erforderlich sind, um die Kosten von Entlastungsmaßnahmen gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b zu bestimmen; nutzt ein ÜNB marktgestützte Mechanismen gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe d, reicht hierfür die Angabe der von dem ÜNB zu zahlenden Preise aus; i) für die Bewertung der dynamischen Stabilität gemäß Artikel 38 erforderliche Daten.
(3)Ein ÜNB kann vom Eigentümer einer Stromerzeugungsanlage mit Übertragungsnetzanschluss weitere Daten anfordern, wenn dies hinsichtlich der Betriebssicherheitsanalyse gemäß Teil III Titel 2 zweckmäßig ist.
(4)Jeder Eigentümer eines HGÜ-Systems oder einer Verbindungsleitung stellt dem ÜNB die folgenden Daten zu dem HGÜ-System oder der Verbindungsleitung bereit: a) Daten des Typenschilds der Anlage; b) Transformator-Daten; c) Daten zu Filtern und Filterreihen; d) Daten zur Blindleistungskompensation; e) Fähigkeit zur Wirkleistungsregelung; f) Fähigkeit zur Blindleistungs- und Spannungsregelung; g) Vorrang des Wirkleistungs- oder des Blindleistungsbetriebsmodus, soweit vorhanden; h) Fähigkeit zur Reaktion auf Frequenzänderungen; i) dynamische Modelle für dynamische Simulationen; j) Daten der Schutzeinrichtungen sowie k) FRT-Fähigkeit.
(5)Jeder Eigentümer einer Drehstrom-Verbindungsleitung stellt dem ÜNB mindestens folgende Daten bereit: a) Daten des Typenschilds der Anlage; b) elektrische Parameter; c) damit verbundene Schutzeinrichtungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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