ErwGr. 2

REG_2017_170 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenthrin, Carbetamid, Cinidonethyl, Fenpropimorph und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Bifenthrin legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (2). Im Hinblick auf den RHG für Chinakohl stellte sie ein Risiko für die Verbraucher fest. Daher sollte dieser RHG gesenkt werden. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Papaya, Rosenkohl/Kohlsprossen, Kopfkohl, Rapssamen, Gerstenkörner, Maiskörner, Fruchtgewürze, Wurzel- und Rhizomgewürze, Muskelfleisch von Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen und für Geflügelleber zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Anhebung oder Beibehaltung der geltenden RHG. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Zitrusfrüchte, Kirschen, Pfirsiche, Pflaumen, Erdbeeren, Brombeeren, Kratzbeeren, Himbeeren und Vogeleier nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Johannisbeeren, Knoblauch, Gurken, Zucchini, Melonen, Wassermelonen, Bohnen mit Hülsen, Bohnen ohne Hülsen, Erbsen mit Hülsen und Erbsen ohne Hülsen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten unter Berücksichtigung der Anmerkungen der europäischen Interessenverbände und Handelspartner die RHG für Kräutertees in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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