ErwGr. 3

REG_2017_170 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenthrin, Carbetamid, Cinidonethyl, Fenpropimorph und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Carbetamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (3). Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern, und empfahl, die RHG für Sonnenblumenkerne und Rapssamen zu senken. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen, Quitten, Steinobst, Tafel- und Keltertrauben, Grünen Salat, Kraussalat, Chicorée, Linsen (getrocknet), Erbsen (getrocknet), Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte sowie für Milch von Rindern, Schafen und Ziegen nicht alle Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da für die Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden unter Berücksichtigung der Informationen, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen, überprüft. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Haferwurz/Purpur-Bocksbart, Grünkohl, Schnittlauch, Sellerieblätter, Petersilie, Estragon, Bohnen (getrocknet), Saflor, Kräutertees (getrocknet, Blüten), Kräutertees (getrocknet, Wurzeln), Gewürze (Früchte und Beeren), Zuckerrüben (Wurzel), Muskelfleisch, Fett, Leber und Niere von Schweinen, Rindern, Schafen und Ziegen keine Informationen vorliegen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Erzeugnisse sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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