ErwGr. 4

REG_2017_170 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bifenthrin, Carbetamid, Cinidonethyl, Fenpropimorph und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Für Cinidonethyl legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor (4). Die Genehmigung von Cinidon-ethyl wurde gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1134/2011 (5) nicht erneuert. Da Cinidonethyl in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, dürften auch keine Rückstände von Cinidonethyl in Pflanzen- oder Tiererzeugnissen zu erwarten sein. Dennoch hält es die Behörde für angemessen, die RHG für Cinidonethyl auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festzusetzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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