REG_2017_1938 · über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010
Wie im Zusammenhang mit dem Stresstest im Oktober 2014 über die kurzfristige Widerstandsfähigkeit des Europäischen Gassystems deutlich wurde, ist Solidarität vonnöten, um die Gasversorgungssicherheit in der Union zu gewährleisten. Dadurch werden die Auswirkungen gleichmäßiger verteilt und die Gesamtwirkung einerschweren Störung wird gelindert. Mit dem Solidaritätsmechanismus sollen Extremsituationen bewältigt werden, in denen die Versorgung von durch Solidarität geschützten Kunden als wesentliche Notwendigkeit und unabdingbare Priorität in einem Mitgliedstaat auf dem Spiel steht. Solidarität stellt die Zusammenarbeit mit den stärker gefährdeten Mitgliedstaaten sicher. Solidarität ist zudem ein letztes Mittel, das nur im Notfall und unter eingeschränkten Voraussetzungen zum Einsatz kommt. Bei Ausrufung des Notfalls in einem Mitgliedstaat sollte daher abgestuft und verhältnismäßig vorgegangen werden, um die Sicherheit der Gasversorgung zu gewährleisten. Der Mitgliedstaat, der den Notfall ausgerufen hat, sollte insbesondere zunächst alle in seinem Notfallplan vorgesehenen Notfallmaßnahmen ergreifen, um die Gasversorgung seiner durch Solidarität geschützten Kunden sicherzustellen. Gleichzeitig sollten alle Mitgliedstaaten, die einen erhöhten Versorgungsstandard eingeführt haben, diesen zeitweise auf den normalen Versorgungsstandard absenken, um die Liquidität des Gasmarkts zu erhöhen, wenn der den Notfall ausrufende Mitgliedstaat erklärt, dass grenzüberschreitende Maßnahmen erforderlich sind. Führen diese beiden Maßnahmenpakete nicht zu der erforderlichen Versorgung, so sollten von den direkt verbundenen Mitgliedstaaten Solidaritätsmaßnahmen ergriffen werden, um die Gasversorgung von durch Solidarität geschützten Kunden in dem Mitgliedstaat, in dem der Notfall eingetreten ist, auf dessen Antrag sicherzustellen. Solche Solidaritätsmaßnahmen sollten gewährleisten, dass die Gasversorgung von nicht durch Solidarität geschützten Kunden im Hoheitsgebiet des Solidarität leistenden Mitgliedstaats gesenkt oder eingestellt wird, um Gasmengen in benötigtem Umfang und für den Zeitraum verfügbar zu machen, in dem der Gasbedarf der durch Solidarität geschützten Kunden in dem Solidarität anfordernden Mitgliedstaat nicht gedeckt ist. Keinesfalls sollte diese Verordnung so verstanden werden, dass von einem Mitgliedstaat verlangt wird oder ihm die Möglichkeit gegeben wird, in einem anderen Mitgliedstaat hoheitliche Gewalt auszuüben.
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