ErwGr. 40

REG_2017_1938 · über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

Wenn Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel zur Anwendung kommen, sollte die Drosselung oder Einstellung der Gasversorgung in dem Solidarität leistenden Mitgliedstaat alle nicht durch Solidarität geschützten Kunden betreffen, wenn das notwendig ist, um seine Solidaritätsverpflichtungen zu erfüllen und um eine diskriminierende Behandlung zu vermeiden, unabhängig davon, ob die Kunden Gas unmittelbar oder über durch Solidarität geschützte Fernwärmeanlagen in Form von Wärme beziehen. Das Gleiche sollte umgekehrt für Kunden gewährleistet werden, die keine durch Solidarität geschützten Kunden in dem Gas über den Solidaritätsmechanismus beziehenden Mitgliedstaat sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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