ErwGr. 41

REG_2017_1938 · über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

Werden Solidaritätsmaßnahmen als letztes Mittel ergriffen, so sollte vorzugsweise zunächst der Gasverbrauch in dem Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, auf freiwilliger Basis gesenkt werden, durch marktbasierte Maßnahmen wie freiwillige nachfrageseitige Maßnahmen oder umgekehrte Auktionen, bei denen bestimmte Verbraucher wie industrielle Verbraucher dem Fernleitungsnetzbetreiber oder einer anderen zuständigen Behörde den Preis mitteilen, zu dem sie ihren Gasverbrauch verringern oder einstellen würden. Erweisen sich marktbasierte Maßnahmen als unzureichend, um den Engpass bei der erforderlichen Gasversorgung zu beseitigen, und in Anbetracht der Bedeutung, die der Solidarität als letztem Mittel zukommt, sollte der Mitgliedstaat, der Solidarität leistet, in der Lage sein, als zweiten Schritt nicht-marktbasierte Maßnahmen, einschließlich Lieferkürzungen für bestimmte Verbrauchergruppen, anzuwenden, um seine Solidaritätsverpflichtungen zu erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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