Art. 117 – Mitteilungen

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Jeder Mitgliedstaat benennt die für die Durchführung dieser Verordnung zuständigen Behörden. Die Angaben zu den benannten Behörden sowie etwaige spätere Änderungen werden gleichzeitig dem Europäischen Generalstaatsanwalt, dem Rat und der Kommission mitgeteilt. Die Mitgliedstaaten übermitteln der EUStA ferner eine ausführliche Liste der nationalen Bestimmungen zum materiellen Strafrecht, die für die in der Richtlinie (EU) 2017/1371 definierten Straftaten gelten, und weiterer einschlägiger nationaler Vorschriften. Die EUStA stellt sicher, dass die in diesen Listen enthaltenen Informationen öffentlich bekannt gemacht werden. Darüber hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten, die im Einklang mit Artikel 30 Absatz 3 die Absicht haben, die Anwendung von Artikel 30 Absatz 1 Buchstaben e und f auf bestimmte schwere Straftaten zu beschränken, der EUStA eine Liste dieser Straftaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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