Art. 119 – Überprüfungsklausel

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Spätestens fünf Jahre nach dem von der Kommission gemäß Artikel 120 Absatz 2 festzulegenden Zeitpunkt und ab dann alle fünf Jahre gibt die Kommission eine Bewertung der Durchführung und Wirkung dieser Verordnung sowie der Effektivität und Effizienz der EUStA und ihrer Arbeitsweise in Auftrag und legt dazu einen Bewertungsbericht vor. Die Kommission übermittelt den Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen dem Europäischen Parlament und dem Rat sowie den nationalen Parlamenten. Die Ergebnisse der Bewertung werden öffentlich bekannt gemacht.
(2)Die Kommission legt dem Europäischen Parlament und dem Rat Gesetzgebungsvorschläge vor, wenn sie zu dem Schluss gelangt, dass zusätzliche oder ausführlichere Vorschriften über die Errichtung der EUStA, ihre Aufgaben oder das für ihre Tätigkeit einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Ermittlungen geltende Verfahren erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 119 REG_2017_1939 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 119 REG_2017_1939 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.