Art. 120 – Inkrafttreten

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2)Die EUStA übt ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten aus, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begangen wurden. Die EUStA übernimmt die ihr durch diese Verordnung übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben zu einem Zeitpunkt, der durch einen Beschluss der Kommission auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts nach Errichtung der EUStA festzulegen ist. Der Beschluss der Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Der von der Kommission festzulegende Zeitpunkt liegt nicht früher als drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung. Für diejenigen Mitgliedstaaten, die sich aufgrund eines nach Artikel 331 Absatz 1 Unterabsatz 2 oder Unterabsatz 3 AEUV angenommenen Beschlusses der Verstärkten Zusammenarbeit anschließen, gilt diese Verordnung ab dem in dem betreffenden Beschluss angegebenen Tag.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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