Art. 80 – Allgemeine Grundsätze für die Übermittlung operativer personenbezogener Daten

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Die EUStA darf operative personenbezogene Daten unter Einhaltung der übrigen Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere Artikel 53, an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, wenn die Bedingungen gemäß den Artikeln 80 bis 83 eingehalten werden, nämlich a) die Übermittlung für die Erfüllung der Aufgaben der EUStA erforderlich ist; b) die operativen personenbezogenen Daten an einen Verantwortlichen in einem Drittland oder einer internationalen Organisation, die eine für die Zwecke von Artikel 104 zuständige Behörde ist, übermittelt werden; c) in Fällen, in denen gemäß diesem Artikel zu übermittelnde operative personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union an die EUStA übermittelt oder zur Verfügung gestellt wurden, die EUStA die vorherige Genehmigung für die Übermittlung von der jeweils zuständigen Behörde des Mitgliedstaats der Europäischen Union gemäß dessen nationalem Recht erhält, sofern dieser Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht die Genehmigung solcher Übermittlungen allgemein oder unter bestimmten Bedingungen erteilt hat; d) die Kommission gemäß Artikel 81 beschlossen hat, dass das betreffende Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet oder, wenn kein solcher Angemessenheitsbeschluss vorliegt, geeignete Garantien im Sinne des Artikels 82 erbracht werden oder bestehen oder, wenn weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch derartige geeignete Garantien bestehen, Ausnahmen für bestimmte Fälle gemäß Artikel 83 anwendbar sind, und e) im Fall der Weiterübermittlung an ein anderes Drittland oder eine andere internationale Organisation durch ein Drittland oder eine internationale Organisation die EUStA das Drittland oder die internationale Organisation verpflichtet, für die Weiterübermittlung bei ihr eine vorherige Genehmigung einzuholen, welche die EUStA nur nach gebührender Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Faktoren, einschließlich der Schwere der Straftat, des Zwecks der ursprünglichen Übermittlung operativer personenbezogener Daten und des Schutzniveaus für personenbezogene Daten in dem Drittland oder der internationalen Organisation, an das bzw. die operative personenbezogene Daten weiterübermittelt werden, erteilen darf.
(2)Die EUStA darf operative personenbezogene Daten nur dann ohne vorherige Genehmigung durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß Absatz 1 Buchstabe c übermitteln, wenn die Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten erforderlich ist, um eine unmittelbare und ernsthafte Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands oder für die wesentlichen Interessen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union abzuwehren, und die vorherige Genehmigung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Die Behörde, die für die Erteilung der vorherigen Genehmigung zuständig ist, wird unverzüglich unterrichtet.
(3)Die Übermittlung von der EUStA erhaltener operativer personenbezogener Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union ist unzulässig. Das gilt nicht für Fälle, in denen die EUStA nach gebührender Berücksichtigung sämtlicher maßgeblicher Faktoren, einschließlich der Schwere der Straftat, des Zwecks der ursprünglichen Übermittlung operativer personenbezogener Daten und des Schutzniveaus für personenbezogene Daten in dem Drittland oder der internationalen Organisation, an das bzw. die operative personenbezogene Daten übermittelt werden, eine solche Übermittlung genehmigt hat. Diese Verpflichtung zur Einholung der vorherigen Genehmigung der EUStA gilt nicht in Fällen, die gemäß Artikel 34 an die zuständigen nationalen Behörden verwiesen wurden.
(4)Die Artikel 80 bis 83 sind anzuwenden, um sicherzustellen, dass das durch diese Verordnung und das Unionsrecht gewährleistete Schutzniveau für natürliche Personen nicht untergraben wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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