Art. 83 – Ausnahmen für bestimmte Fälle

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Falls weder ein Angemessenheitsbeschluss vorliegt noch geeignete Garantien nach Artikel 82 bestehen, darf die EUStA operative personenbezogene Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation nur übermitteln, wenn die Übermittlung aus einem der folgenden Gründe erforderlich ist: a) zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen Person; b) zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person; c) zur Abwehr einer unmittelbaren und ernsthaften Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Drittlands oder d) in Einzelfällen zur Erfüllung der Aufgaben der EUStA, sofern nicht die EUStA feststellt, dass die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(2)Übermittlungen gemäß Absatz 1 werden dokumentiert, und die Dokumentation, einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde, über die Begründung der Übermittlung und über die übermittelten operativen personenbezogenen Daten, wird dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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