Art. 81 – Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Die EUStA darf operative personenbezogene Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation übermitteln, wenn die Kommission gemäß Artikel 36 der Richtlinie (EU) 2016/680 beschlossen hat, dass das betreffende Drittland, ein Gebiet oder ein oder mehrere spezifische Sektoren in diesem Drittland oder die betreffende internationale Organisation ein angemessenes Schutzniveau bietet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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