Art. 84 – Übermittlung operativer personenbezogener Daten an in Drittländern niedergelassene Empfänger

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Abweichend von Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b und unbeschadet der in Absatz 2 dieses Artikels genannten internationalen Übereinkünfte darf die EUStA im speziellen Einzelfall nur dann operative personenbezogene Daten direkt an in Drittländern niedergelassene Empfänger übermitteln, wenn die übrigen Bestimmungen dieses Kapitels eingehalten werden und alle der folgende Voraussetzungen gegeben sind: a) Die Übermittlung ist für die Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung für die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Zwecke unbedingt erforderlich; b) die EUStA stellt fest, dass im konkreten Fall keine Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person das öffentliche Interesse an einer Übermittlung überwiegen; c) die EUStA hält die Übermittlung an eine für die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Zwecke zuständige Behörde in dem Drittland für wirkungslos oder ungeeignet, insbesondere weil die Übermittlung nicht rechtzeitig durchgeführt werden kann; d) die für die in Artikel 49 Absatz 1 genannten Zwecke zuständige Behörde in dem Drittland wird unverzüglich unterrichtet, es sei denn, dies ist wirkungslos oder ungeeignet, und e) die EUStA teilt dem Empfänger den festgelegten Zweck oder die festgelegten Zwecke mit, für die die operativen personenbezogenen Daten nur dann durch diesen verarbeitet werden dürfen, wenn eine derartige Verarbeitung erforderlich ist.
(2)Eine internationale Übereinkunft im Sinne des Absatzes 1 ist jede in Kraft befindliche bilaterale oder multilaterale internationale Übereinkunft zwischen der Europäischen Union und Drittländern im Bereich der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und der polizeilichen Zusammenarbeit.
(3)Übermittlungen gemäß Absatz 1 werden dokumentiert, und die Dokumentation, einschließlich Datum und Zeitpunkt der Übermittlung sowie Informationen über die empfangende zuständige Behörde, über die Begründung der Übermittlung und über die übermittelten operativen personenbezogenen Daten, werden dem Europäischen Datenschutzbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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