Art. 91 – Haushalt

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Der Europäische Generalstaatsanwalt nimmt auf Grundlage eines vom Verwaltungsdirektor erstellten Vorschlags einen Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben der EUStA für jedes Haushaltsjahr vor; das Haushaltsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Dieser Voranschlag wird im Haushaltsplan der EUStA ausgewiesen.
(2)Der Haushalt der EUStA muss in Bezug auf Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.
(3)Unbeschadet anderer Finanzmittel umfassen die Einnahmen der EUStA a) einen Beitrag der Union aus dem Gesamthaushaltsplan der Union, vorbehaltlich der Absätze 7 und 8, b) Vergütungen für Veröffentlichungen oder sonstige Leistungen der EUStA.
(4)Die Ausgaben der EUStA umfassen die Bezüge des Europäischen Generalstaatsanwalts, der Europäischen Staatsanwälte, der Delegierten Europäischen Staatsanwälte, des Verwaltungsdirektors und des Personals der EUStA, die Verwaltungs- und Infrastrukturausgaben sowie die operativen Ausgaben.
(5)Werden die Delegierten Europäischen Staatsanwälte im Rahmen der EUStA tätig, so gelten die den Delegierten Europäischen Staatsanwälten bei der Durchführung dieser Tätigkeit entstehenden einschlägigen Ausgaben als operative Ausgaben der EUStA Zu den operativen Ausgaben der EUStA gehören grundsätzlich nicht Kosten, die im Zusammenhang mit von den zuständigen nationalen Behörden durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen oder Kosten der Prozesskostenhilfe entstehen. Sie umfassen jedoch — im Rahmen des Haushaltsplans der EUStA — bestimmte Kosten im Zusammenhang mit ihrer Ermittlungs- und Strafverfolgungstätigkeit gemäß Absatz 6. Die operativen Ausgaben umfassen auch die Kosten für die Einrichtung eines Fallbearbeitungssystems, Fortbildung, Dienstreisen und Übersetzungen, die für die interne Arbeit der EUStA erforderlich sind, wie beispielsweise Übersetzungen für die Ständige Kammer.
(6)Wird eine mit außergewöhnlich hohen Kosten verbundene Ermittlungsmaßnahme im Auftrag der EUStA durchgeführt, so können die Delegierten Europäischen Staatsanwälte von sich aus oder auf begründeten Antrag der zuständigen nationalen Behörden die Ständige Kammer zu der Frage konsultieren, ob die Kosten dieser Ermittlungsmaßnahme teilweise von der EUStA getragen werden könnten. Diese Konsultationen dürfen die Ermittlungen nicht verzögern. Die Ständige Kammer kann dann nach Konsultation des Verwaltungsdirektors und auf der Grundlage der Verhältnismäßigkeit der unter besonderen Umständen durchgeführten Maßnahme und des außerordentlichen Charakters der mit ihr verbundenen Kosten beschließen, den Antrag gemäß den in der Geschäftsordnung der EUStA festzulegenden Bestimmungen über die Bewertung dieser Kriterien anzunehmen oder abzulehnen. Der Verwaltungsdirektor entscheidet anschließend auf der Grundlage der verfügbaren Finanzmittel über die Höhe der zu gewährenden Finanzhilfe. Er unterrichtet den betrauten Delegierten Europäischen Staatsanwalt unverzüglich von seiner Entscheidung über die Höhe des Betrags.
(7)Gemäß Artikel 332 AEUV gehen die in den Absätzen 4 und 5 des vorliegenden Artikels bezeichneten Ausgaben der EUStA zulasten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nicht an der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA teilnehmen, haben Anspruch auf eine Angleichung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 609/2014 des Rates (24).
(8)Absatz 7 gilt nicht für die Verwaltungskosten, die im Zuge der Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der EUStA bei den Organen der Union anfallen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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