Art. 94 – Rechnungslegung und Entlastung

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Der Rechnungsführer der EUStA übermittelt dem Rechnungsführer der Kommission und dem Rechnungshof für das laufende Haushaltsjahr (Jahr n) bis zum 1. März des folgenden Haushaltsjahres (Jahr n+1) die vorläufigen Rechnungsabschlüsse.
(2)Die EUStA sendet dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres den Bericht über die Haushaltsführung und das Finanzmanagement zu.
(3)Der Rechnungsführer der Kommission übermittelt dem Rechnungshof bis zum 31. März des folgenden Haushaltsjahres die mit den Rechnungsabschlüssen der Kommission konsolidierten vorläufigen Rechnungsabschlüsse der EUStA.
(4)Gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 legt der Rechnungshof spätestens bis zum 1. Juni des folgenden Haushaltsjahres seine Bemerkungen zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der EUStA vor.
(5)Nach Eingang der Bemerkungen des Rechnungshofs zu den vorläufigen Rechnungsabschlüssen der EUStA gemäß Artikel 148 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 erstellt der Rechnungsführer der EUStA eigenverantwortlich deren endgültige Rechnungsabschlüsse und legt sie dem Kollegium zur Stellungnahme vor.
(6)Der Rechnungsführer der EUStA übermittelt die endgültigen Rechnungsabschlüsse zusammen mit der in Absatz 5 genannten Stellungnahme des Kollegiums bis zum 1. Juli des folgenden Haushaltsjahres dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Rechnungshof.
(7)Die endgültigen Rechnungsabschlüsse der EUStA werden bis zum 15. November des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
(8)Der Verwaltungsdirektor übermittelt dem Rechnungshof spätestens am 30. September des auf das jeweilige Haushaltsjahr folgenden Jahres eine Antwort auf dessen Bemerkungen. Der Verwaltungsdirektor übermittelt die Antwort auch der Kommission.
(9)Der Verwaltungsdirektor unterbreitet dem Europäischen Parlament auf dessen Anfrage gemäß Artikel 109 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 alle Informationen, die für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Entlastungsverfahrens für das betreffende Haushaltsjahr erforderlich sind.
(10)Auf Empfehlung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, erteilt das Europäische Parlament dem Verwaltungsdirektor vor dem 15. Mai des Jahres n+2 Entlastung zur Ausführung des Haushaltsplans für das Jahr n.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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