Art. 96 – Allgemeine Bestimmungen

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Für den Europäischen Generalstaatsanwalt und die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte, den Verwaltungsdirektor und das Personal der EUStA gelten das Statut und die Beschäftigungsbedingungen sowie die diesbezüglichen Durchführungsregelungen, die die Organe der Union im gegenseitigen Einvernehmen erlassen haben, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht. Der Europäische Generalstaatsanwalt und die Europäischen Staatsanwälte werden nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen als Bedienstete auf Zeit von der EUStA eingestellt.
(2)Das Personal der EUStA wird gemäß den Vorschriften und Regelungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Union eingestellt.
(3)Die Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen zum Abschluss von Dienstverträgen übertragen wurden, werden vom Kollegium ausgeübt. Das Kollegium kann dem Verwaltungsdirektor diese Befugnisse in Bezug auf das Personal der EUStA übertragen. Die in diesem Absatz erwähnte Übertragung von Befugnissen betrifft nicht den Europäischen Generalstaatsanwalt, die Europäischen Staatsanwälte, die Delegierten Europäischen Staatsanwälte oder den Verwaltungsdirektor.
(4)Das Kollegium erlässt im Einklang mit Artikel 110 des Statuts geeignete Bestimmungen zur Durchführung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen. Das Kollegium nimmt im Rahmen des Programmdokuments auch einen Personalausstattungsplan an.
(5)Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union findet auf die EUStA und ihr Personal Anwendung.
(6)Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte werden als Sonderberater gemäß den Artikeln 5, 123 und 124 der Beschäftigungsbedingungen eingestellt. Die zuständigen nationalen Behörden erleichtern den Delegierten Europäischen Staatsanwälten die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung und sehen von Handlungen und politischen Maßnahmen ab, die sich nachteilig auf ihre Laufbahn oder ihren Status im nationalen Strafverfolgungssystem auswirken könnten. Insbesondere stellen die zuständigen nationalen Behörden den Delegierten Europäischen Staatsanwälten die Ressourcen und die Ausrüstung zur Verfügung, die sie für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigen, und tragen dafür Sorge, dass sie vollständig in die nationalen Strafverfolgungsbehörden eingebunden werden. Es wird sichergestellt, dass angemessene Regelungen bestehen, damit die im nationalen System gewährten Rechte der Delegierten Europäischen Staatsanwälte in Bezug auf soziale Sicherheit, Altersversorgung und Versicherung beibehalten werden. Zudem wird sichergestellt, dass die Gesamtvergütung eines Delegierten Europäischen Staatsanwalts nicht geringer ausfällt, als die Vergütung, die er bekommen hätte, wenn er lediglich nationaler Staatsanwalt geblieben wäre. Die allgemeinen Arbeitsbedingungen und das Arbeitsumfeld der Delegierten Europäischen Staatsanwälte fallen in den Verantwortungsbereich der zuständigen nationalen Justizbehörden.
(7)Die Europäischen Staatsanwälte und die Delegierten Europäischen Staatsanwälte dürfen bei der Ausübung ihrer Ermittlungs- und Strafverfolgungsbefugnisse keine anderen als die in Artikel 6 ausdrücklich vorgesehenen Anordnungen, Leitlinien oder Weisungen entgegennehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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