(1)Den nach Artikel 2 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen bei den Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beschäftigten Zeitbediensteten, die von der EUStA mit einem spätestens binnen einen Jahres, nachdem die EUStA gemäß dem in Artikel 120 Absatz 2 genannten Beschluss ihre Tätigkeit aufgenommen hat, geschlossenen Vertrag eingestellt werden, werden Verträge gemäß Artikel 2 Buchstabe f der Beschäftigungsbedingungen angeboten, wobei alle anderen Vertragsbedingungen unverändert bleiben; dies gilt unbeschadet der Notwendigkeit, den aus den Beschäftigungsbedingungen erwachsenden Verpflichtungen nachzukommen. Die gesamte Beschäftigungszeit dieser Zeitbediensteten gilt als in der EUStA abgeleistet.
(2)Den nach Artikel 3a oder 3b der Beschäftigungsbedingungen bei den Organen der Union beschäftigten Vertragsbediensteten, die von der EUStA mit einem spätestens binnen einen Jahres, nachdem die EUStA gemäß dem in Artikel 120 Absatz 2 genannten Beschluss ihre Tätigkeit aufgenommen hat, geschlossenen Vertrag eingestellt werden, werden Verträge gemäß Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen angeboten, wobei alle anderen Vertragsbedingungen unverändert bleiben. Die gesamte Beschäftigungszeit dieser Vertragsbediensteten gilt als in der EUStA abgeleistet.
(3)Den nach Artikel 2 Buchstabe f der Beschäftigungsbedingungen bei den Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beschäftigten Zeitbediensteten und den nach Artikel 3a der Beschäftigungsbedingungen bei den Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union beschäftigten Vertragsbediensteten, die von der EUStA mit einem spätestens binnen einen Jahres, nachdem die EUStA gemäß dem in Artikel 120 Absatz 2 genannten Beschluss ihre Tätigkeit aufgenommen hat, geschlossenen Vertrag eingestellt werden, werden Verträge unter den gleichen Bedingungen angeboten. Die gesamte Beschäftigungszeit dieser Bediensteten gilt als in der EUStA abgeleistet.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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