Art. 98 – Abgeordnete nationale Sachverständige und andere Bedienstete

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Die EUStA kann zusätzlich zu ihrem eigenen Personal auch auf abgeordnete nationale Sachverständige oder sonstige Personen zurückgreifen, die ihr zur Verfügung gestellt werden, aber nicht bei ihr beschäftigt sind. Bei der Wahrnehmung von Aufgaben im Zusammenhang mit den Funktionen der EUStA sind die abgeordneten nationalen Sachverständigen dem Europäischen Generalstaatsanwalt unterstellt.
(2)Das Kollegium beschließt eine Regelung für zur EUStA abgeordnete nationale Sachverständige und sonstige Personen, die ihr zur Verfügung gestellt werden, aber nicht bei ihr beschäftigt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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