Art. 92 – Aufstellung des Haushaltsplans

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Der Europäische Generalstaatsanwalt stellt jedes Jahr auf Grundlage eines vom Verwaltungsdirektor erstellten Vorschlags einen vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EUStA für das folgende Haushaltsjahr auf. Der Europäische Generalstaatsanwalt übermittelt dem Kollegium den vorläufigen Entwurf des Voranschlags zur Annahme.
(2)Der vorläufige Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben der EUStA wird der Kommission jährlich bis zum 31. Januar übermittelt. Einen endgültigen Entwurf des Voranschlags samt einem Entwurf des Stellenplans übermittelt die EUStA der Kommission jährlich bis zum 31. März.
(3)Die Kommission übermittelt den Voranschlag zusammen mit dem Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union dem Europäischen Parlament und dem Rat (im Folgenden „Haushaltsbehörde“).
(4)Auf der Grundlage des Voranschlags setzt die Kommission die von ihr für erforderlich erachteten Mittelansätze für den Stellenplan und den Betrag des Beitrags aus dem Gesamthaushaltsplan in den Entwurf des Gesamthaushaltsplans der Union ein, den sie gemäß den Artikeln 313 und 314 AEUV der Haushaltsbehörde vorlegt.
(5)Die Haushaltsbehörde bewilligt die Mittel für den Beitrag aus dem Gesamthaushaltsplan der Union zur EUStA.
(6)Die Haushaltsbehörde genehmigt den Stellenplan der EUStA.
(7)Der Haushaltsplan der EUStA wird auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts vom Kollegium festgestellt. Er wird endgültig, wenn der Gesamthaushaltsplan der Union endgültig festgestellt ist. Erforderlichenfalls wird er gemäß demselben Verfahren wie für die Feststellung des ursprünglichen Haushaltsplans angepasst.
(8)Für Immobilienprojekte, die voraussichtlich erhebliche Auswirkungen auf den Haushalt der EUStA haben, gilt Artikel 88 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1271/2013 der Kommission (25).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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