ErwGr. 112

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Die Kosten der Ermittlungsmaßnahmen der EUStA sollten grundsätzlich von den nationalen Behörden, die sie ausführen, übernommen werden. Außergewöhnlich hohe Kosten von Ermittlungsmaßnahmen, beispielsweise für komplexe Sachverständigengutachten, polizeiliche Großeinsätze oder Überwachungstätigkeiten über einen langen Zeitraum könnten teilweise durch die EUStA erstattet werden, soweit möglich auch mittels Umverteilung von Mitteln von anderen Haushaltslinien der EUStA oder mittels Abänderungen des Haushaltsplans im Einklang mit dieser Verordnung und den geltenden Finanzvorschriften.
Bei der Ausarbeitung des Vorschlags für den vorläufigen Entwurf des Voranschlags der Einnahmen und Ausgaben sollte der Verwaltungsdirektor berücksichtigen, dass die EUStA außergewöhnlich hohe Kosten von Ermittlungsmaßnahmen, die von der Ständigen Kammer genehmigt wurden, teilweise erstatten muss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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