ErwGr. 109

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Stellt das Kollegium fest, dass die Zusammenarbeit mit einem Drittland oder einer internationalen Organisation operativ notwendig ist, so sollte es dem Rat vorschlagen können, die Kommission darauf hinzuweisen, dass ein Angemessenheitsbeschluss oder eine Empfehlung zur Aufnahme von Verhandlungen über eine internationale Übereinkunft erforderlich ist.
Bis zum Abschluss neuer internationaler Übereinkünfte über die Rechtshilfe in Strafsachen durch die Union oder bis zum Beitritt der Union zu entsprechenden bereits von ihren Mitgliedstaaten geschlossenen multilateralen Übereinkünften sollten die Mitgliedstaaten gemäß dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit der EUStA die Ausübung ihrer Funktionen erleichtern. Falls dies nach der entsprechenden multilateralen Übereinkunft zulässig ist, sollten die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Zustimmung des Drittlands die EUStA als eine zuständige Behörde für die Zwecke der Anwendung dieser multilateralen Übereinkünfte anerkennen und gegebenenfalls notifizieren. Dies kann in bestimmten Fällen eine Änderung dieser Übereinkünfte nach sich ziehen, aber die Neuaushandlung solcher Übereinkünfte sollte nicht als obligatorischer Schritt betrachtet werden, da sie vielleicht nicht immer möglich ist. Die Mitgliedstaaten können auch die EUStA als eine zuständige Behörde für die Zwecke der Anwendung anderer von ihnen geschlossener internationaler Übereinkünfte über die Rechtshilfe in Strafsachen notifizieren; dies kann auch im Wege einer Änderung dieser Übereinkünfte erfolgen.
Wenn die Notifizierung der EUStA als eine zuständige Behörde für die Zwecke einer von den Mitgliedstaaten bereits geschlossenen multilateralen Übereinkunft mit Drittländern nicht möglich ist oder von den Drittländern nicht akzeptiert wird und solange die Union einer solchen internationalen Übereinkunft noch nicht beigetreten ist, können die Delegierten Europäischen Staatsanwälte gegenüber diesen Drittländern von ihrem Status als nationaler Staatsanwalt Gebrauch machen, sofern sie die Behörden der Drittländer davon in Kenntnis setzen, dass die von diesen Drittländern auf der Grundlage der betreffenden internationalen Übereinkunft erlangten Beweismittel bei Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen, die die EUStA durchführt, verwendet werden, und sofern sie sich gegebenenfalls darum bemühen, die Zustimmung dieser Behörden dazu einzuholen.
Außerdem sollte die EUStA sich gegenüber den Behörden von Drittländern auf die Gegenseitigkeit oder die diplomatischen Gepflogenheiten berufen können. Dies sollte jedoch fallweise innerhalb der Grenzen der sachlichen Zuständigkeit der EUStA und vorbehaltlich der von den Behörden des Drittlands möglicherweise festgelegten Bedingungen erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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