ErwGr. 108

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, sollte die EUStA auch in der Lage sein, Kooperationsbeziehungen zu den Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen herzustellen und zu unterhalten. Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „internationale Organisationen“ völkerrechtliche internationale Organisationen und nachgeordnete Einrichtungen dieser Organisationen oder sonstige Einrichtungen, die durch eine zwischen zwei oder mehr Ländern geschlossene Übereinkunft oder auf der Grundlage einer solchen Übereinkunft geschaffen wurden, sowie Interpol.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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