ErwGr. 107

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Die EUStA sollte es den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie anderen Geschädigten ermöglichen, angemessene Maßnahmen zu ergreifen. Hierzu kann das Ergreifen von Sicherungsmaßnahmen zählen, insbesondere zur Verhinderung eines andauernden Fehlverhaltens oder zum Schutz der Union vor Rufschädigung oder um ihnen das Auftreten als Zivilkläger in Verfahren gemäß nationalem Recht zu ermöglichen. Der Informationsaustausch sollte in einer Weise erfolgen, die uneingeschränkt die Unabhängigkeit der EUStA wahrt, und nur so weit, wie dies möglich ist, ohne dass die ordnungsgemäße Durchführung und Vertraulichkeit der Untersuchungen gefährdet sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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