ErwGr. 39

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Darüber hinaus sollte ein Europäischer Staatsanwalt von einem der Delegierten Europäischen Staatsanwälte seines Mitgliedstaats vertreten werden, wenn er zurücktritt, entlassen wird oder aus anderem Grund, beispielsweise wegen längerer Krankheit, aus dem Amt ausscheidet. Die Vertretung sollte auf einen Zeitraum von höchstens drei Monaten beschränkt sein. Die Möglichkeit der Verlängerung dieses Zeitraums bis zur Ersetzung oder Rückkehr des Europäischen Staatsanwalts sollte im Ermessen des Kollegiums liegen, soweit dies für erforderlich erachtet wird unter Berücksichtigung der Arbeitsbelastung der EUStA und der Dauer der Abwesenheit. Der Delegierte Europäische Staatsanwalt, der den Europäischen Staatsanwalt vertritt, sollte für die Zeit der Vertretung von den Ermittlungen oder Strafverfolgungsmaßnahmen entbunden werden, die er als Delegierter Europäischer Staatsanwalt oder nationaler Staatsanwalt leitet. Hinsichtlich der Verfahren der EUStA, für die der einen Europäischen Staatsanwalt vertretende Delegierte Europäische Staatsanwalt zuständig ist, sollten die Neuzuweisungsvorschriften der EUStA gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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