ErwGr. 68

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Haben mehrere Delegierte Europäische Staatsanwälte Ermittlungsverfahren in Bezug auf dieselbe Straftat eingeleitet, so sollte die Ständige Kammer diese Ermittlungsverfahren gegebenenfalls verbinden. Die Ständige Kammer kann entscheiden, die betreffenden Verfahren nicht zu verbinden, oder aber entscheiden, diese Verfahren anschließend zu trennen, sofern dies im Interesse der Effizienz der Ermittlungen liegt — beispielsweise wenn ein Verfahren gegen einen Verdächtigen oder Beschuldigten zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden könnte, während die Verfahren gegen andere Verdächtige oder Beschuldigte noch fortgeführt werden müssten, oder wenn die Abtrennung des Verfahrens die Dauer der Untersuchungshaft eines der Verdächtigen verkürzen könnte. Sind verschiedene Ständige Kammern mit den zu verbindenden Verfahren befasst, so sollte die Geschäftsordnung der EUStA die geeignete Zuständigkeit und das geeignete Verfahren bestimmen. Entscheidet die Ständige Kammer, ein Verfahren in mehrere Verfahren zu trennen, so sollte ihre Zuständigkeit für die daraus folgenden Verfahren fortbestehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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