ErwGr. 70

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Für die wirksame Ermittlung und Strafverfolgung bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ist es unerlässlich, dass die EUStA Beweise erheben und zu diesem Zweck wenigstens ein Minimum an Ermittlungsmaßnahmen einsetzen kann, dabei jedoch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit achtet. Diese Maßnahmen sollten hinsichtlich der unter den Auftrag der EUStA fallenden Straftaten zumindest in den Fällen, in denen die Straftaten mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens vier Jahren bedroht sind, für die Zwecke ihrer Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, können aber nach dem nationalen Recht Beschränkungen unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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