ErwGr. 69

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Insbesondere für die Durchführung von Zwangsmaßnahmen sollte die EUStA die nationalen Behörden einschließlich der Polizeibehörden in Anspruch nehmen. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten alle nationalen Behörden und die zuständigen Stellen der Union, einschließlich Eurojust, Europol und OLAF, die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen der EUStA aktiv unterstützen und mit ihr zusammenarbeiten, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem der EUStA eine mutmaßliche Straftat gemeldet wird, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie entscheidet, Anklage zu erheben oder die Sache anderweitig abzuschließen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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