ErwGr. 98

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Um die wirksame, zuverlässige und einheitliche Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung dieser Verordnung hinsichtlich operativer personenbezogener Daten sicherzustellen, wie in Artikel 8 der Charta gefordert, sollte der Europäische Datenschutzbeauftragte die in dieser Verordnung festgelegten Aufgaben und wirksame Befugnisse haben, darunter Untersuchungsbefugnisse, Abhilfebefugnisse und beratende Befugnisse, die die notwendigen Instrumente zur Erfüllung dieser Aufgaben darstellen. Die Befugnisse des Europäischen Datenschutzbeauftragten sollten jedoch weder die speziellen Vorschriften für Strafverfahren, einschließlich der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten, noch die Unabhängigkeit der Gerichte unangemessen beeinträchtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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