ErwGr. 99

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Um der EUStA die Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu ermöglichen und die Entwicklungen in der Informationstechnologie und die Fortschritte in der Informationsgesellschaft zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden, und zwar in Bezug auf die Erstellung und Aktualisierung der Liste der in einem Anhang genannten Kategorien operativer personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt und dass diese Konsultationen im Einklang mit den Grundsätzen geführt werden, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 (13) niedergelegt sind. Damit insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung des Europäischen Parlament und des Rates an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte gewährleistet ist, sollten sie alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten erhalten, und sollten ihre Sachverständigen systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppe der Kommission haben, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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