ErwGr. 100

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Die EUStA sollte eng mit anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zusammenarbeiten, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dieser Verordnung zu erleichtern und, falls erforderlich, förmliche Vereinbarungen über detaillierte Vorschriften für Informationsaustausch und Zusammenarbeit zu treffen. Die Zusammenarbeit mit Europol und dem OLAF dürfte von besonderer Bedeutung sein, um Doppelarbeit zu vermeiden und es der EUStA zu ermöglichen, in deren Besitz befindliche sachdienliche Informationen zu erhalten und sich bei konkreten Ermittlungen auf deren Analysen zu stützen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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