ErwGr. 102

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Die EUStA und Eurojust sollten Partner werden und bei operativen Angelegenheiten gemäß ihren jeweiligen Aufgabenbereichen zusammenarbeiten. Eine derartige Zusammenarbeit kann Ermittlungen der EUStA betreffen, bei denen ein Informationsaustausch oder die Koordinierung von Ermittlungsmaßnahmen in Fällen, die in die Zuständigkeit von Eurojust fallen, als erforderlich oder angemessen erachtet werden. Beantragt die EUStA eine derartige Zusammenarbeit mit Eurojust, sollte sie sich mit dem nationalen Eurojust-Mitglied des Mitgliedstaats in Verbindung setzen, dessen Delegierter Europäischer Staatsanwalt den Fall bearbeitet. An der operativen Zusammenarbeit können außerdem Drittländer beteiligt sein, die ein Kooperationsabkommen mit Eurojust geschlossen haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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