ErwGr. 5

REG_2017_1991 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Um ein hohes Maß an Anlegerschutz zu erhalten, sollten die nach Artikel 6 der Richtlinie 2011/61/EU zugelassenen Verwalter von Organismen für gemeinsame Anlagen weiterhin den Anforderungen der genannten Richtlinie unterliegen und außerdem weiterhin verschiedene Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 einhalten, insbesondere jene über infrage kommende Anlagen, den Zielanlegerkreis und die Informationspflichten. Die zuständigen Behörden, denen in der Richtlinie 2011/61/EU Aufsichtsbefugnisse eingeräumt werden, sollten diese Befugnisse auch gegenüber solchen Verwaltern ausüben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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