ErwGr. 8

REG_2017_1991 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Um den Gebrauch der Bezeichnung „EuSEF“ attraktiver zu gestalten und die Versorgung sozialer Unternehmen mit Kapital weiter zu verbessern, sollte das Spektrum an geeigneten Unternehmen, in die qualifizierte Fonds für soziales Unternehmertum investieren dürfen, erweitert werden, indem die Definition des Begriffs der positiven sozialen Wirkung erweitert wird. Diese Ausdehnung würde das regulatorische Umfeld der Fonds für soziales Unternehmertum vereinfachen und die Beteiligung von Investoren an solchen Fonds dadurch erleichtern, dass die Diskrepanz zwischen unterschiedlichen Auslegungen dessen, was in verschiedenen Bereichen der Union unter einer positiven sozialen Wirkung zu verstehen ist, beseitigt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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