ErwGr. 9

REG_2017_1991 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 345/2013 über Europäische Risikokapitalfonds und der Verordnung (EU) Nr. 346/2013 über Europäische Fonds für soziales Unternehmertum

Qualifizierten Risikokapitalfonds sollte es ferner erlaubt sein, sich längerfristig an der Finanzierungsleiter für nicht börsennotierte KMU, für nicht börsennotierte kleine Unternehmen mittlerer Kapitalisierung und für an KMU-Wachstumsmärkten notierte KMU zu beteiligen, um ihr Potenzial für die Renditegenerierung durch wachstumsstarke Unternehmen zu verbessern. Daher sollte es ihnen erlaubt sein, nach der ersten Investition Anschlussinvestitionen zu tätigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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