Art. 66 – Berichtspflichten in Bezug auf Hafeninspektionen

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Der die Inspektion durchführende Mitgliedstaat übermittelt der Kommission spätestens zehn Tage nach Abschluss der Inspektion eine Kopie des Hafeninspektionsberichts gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008. Die Kommission leitet diese Informationen spätestens 14 Tage nach Abschluss der Inspektion an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(2)Kann der Hafeninspektionsbericht nicht innerhalb des Zeitraums von zehn Tagen gemäß Absatz 1 übermittelt werden, so teilt der die Inspektion durchführende Mitgliedstaat der Kommission innerhalb dieses Zeitraums die Gründe hierfür und den Zeitpunkt der Übermittlung des Berichts mit.
(3)Geben die bei der Inspektion erfassten Informationen Anlass zu dem Schluss, dass ein Drittlandschiff gegen ICCAT-Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen verstoßen hat, so findet Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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