Art. 67 – Von Mitgliedstaaten gemeldete mutmaßliche Verstöße

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Über die Vorgaben gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 hinaus übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission mindestens 140 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung sämtliche dokumentierten Informationen, die auf eine mögliche Nichteinhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT durch Parteien schließen lassen. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie gegebenenfalls mindestens 120 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(2)Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission das Verzeichnis der Fangschiffe mit einer Länge über alles von 12 Metern oder mehr, Verarbeitungsschiffe, Schlepper, an Umladungen beteiligten Schiffe und Hilfsschiffe, die im laufenden und vergangenen Jahr mutmaßlich IUU-Fischerei im ICCAT-Übereinkommensbereich durchgeführt haben, und fügen die Nachweise für die mutmaßliche IUU-Fischerei bei. Dieses Verzeichnis wird mindestens 140 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung übermittelt. Die Kommission prüft diese Informationen und leitet sie, sofern sie ausreichend belegt sind, mindestens 120 Tage vor der ICCAT-Jahrestagung an das ICCAT-Sekretariat zur Erstellung des Entwurfs der IUU-Liste der ICCAT weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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