Art. 46 – Regelarbeit für den Frequenzhaltungsprozess

REG_2017_2195 · zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem

(1)Jeder Anschluss-ÜNB kann das aktivierte Regelarbeitsvolumen für den Frequenzhaltungsprozess gemäß Artikel 45 Absätze 1 und 2 berechnen und mit den Regelreserveanbietern abrechnen.
(2)Der positive, negative oder null betragende Preis des für den Frequenzhaltungsprozess aktivierten Regelarbeitsvolumens wird für jede Richtung im Einklang mit Tabelle 1 festgelegt: Tabelle 1 Vergütung von Regelarbeit Positiver Regelarbeitspreis Negativer Regelarbeitspreis Positive Regelarbeit Zahlung des ÜNB an den RRA Zahlung des RRA an den ÜNB Negative Regelarbeit Zahlung des RRA an den ÜNB Zahlung des ÜNB an den RRA

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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